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Das Recht zur Wahrnehmung von Treuhandaufgaben
(unter anderem Testamentsvollstreckungen) ist dem Wirtschaftsprüfer gesetzlich eingeräumt.
Die strengen Berufsregeln und unser Berufsethos
gewährleisten, dass die Interessen von Vermögen
und Recht uneigennützig wahrgenommen werden.
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